81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) — Beratungsverfahren für Personen mit Arbeitsvertrag in Deutschland
1. Arbeitsvertrag und Antrag auf beschleunigtes Verfahren
Im Rahmen von § 81a des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann für qualifizierte Fachkräfte mit einem Arbeitsvertrag in Deutschland ein beschleunigtes Einwanderungsverfahren eingeleitet werden. Dieses Verfahren wird vom Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde (ABH) gestartet. Ziel des Verfahrens ist es, qualifizierten Fachkräften den schnellstmöglichen Arbeitsbeginn in Deutschland zu ermöglichen.
2. Erforderliche Unterlagen
Zusätzlich zum Arbeitsvertrag werden für die Einleitung des beschleunigten Verfahrens folgende Dokumente benötigt:
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Gültiger Arbeitsvertrag
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Reisepass und Personalausweis
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Nachweise beruflicher Qualifikationen und Ausbildung (Diplome, Zertifikate)
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Anerkennungsbescheinigungen beruflicher Qualifikationen (falls erforderlich)
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Nachweise der Deutschkenntnisse (falls erforderlich)
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Antragsformular für die Aufenthaltserlaubnis
3. Ausländerbehörde (ABH) und Bundesagentur für Arbeit (BA)
Sobald der Arbeitgeber den Beratungsprozess startet, leitet die Ausländerbehörde (ABH) die erforderlichen Unterlagen an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weiter. Dadurch wird der Arbeitsgenehmigungs- und Vorabgenehmigungsprozess eingeleitet. Je nach Antragssituation, Vollständigkeit der Unterlagen und Auslastung der Behörden dauert dieser Prozess in der Regel 6–8 Wochen.
4. Abschluss des Verfahrens
Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens kann die Fachkraft bei der zuständigen deutschen Botschaft oder dem Konsulat ein Arbeitsvisum beantragen. Nach Erteilung des Visums kann die Einreise nach Deutschland erfolgen und die Arbeitsaufnahme beginnen. Die gesamte Bearbeitungsdauer kann je nach Art des Arbeitsvertrags, Vollständigkeit der Unterlagen und Geschwindigkeit der zuständigen Behörden variieren.
